Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für das Leasing der Simulations- und Vermessungsanlage SIMO
(nachfolgend SIMO genannt)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der SIMO Europe GmbH (Leasinggeber; nachfolgend LG) gelten für alle Leasingverträge mit ihren Leasingnehmern (nachfolgend LN).

2. Gegenüber LN gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass der LG nochmals auf sie hinweisen muss. Verwendet der LN entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der LG dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Definition, Einsatzgebiete

1. SIMO ist ein Messgerät zur Vermessung geh- und stehbehinderter Menschen des Herstellers Wheel (Griechenland, Thessaloniki). Die Anwender können die Rollstuhlmaße ermitteln und die Sitzhaltung der Patienten im Rollstuhl verbessern.

2. SIMO kann zu Simulationszwecken, Trainings- und Übungszwecken und zu Zwecken der Ermittlung von Rollstuhlmaßen in Sanitätshäusern, Krankenhäusern oder Reha Kliniken eingesetzt werden.

§ 3 Vertragsschluss

1. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasingnehmer den Leasingvertrag des Leasinggebers durch Unterschrift annimmt oder den Leasinggegenstand (SIMO) übernommen hat.

2. Der LN erhält vom LG ein monatliches Abrechnungsschreiben, das in Verbindung mit dem Leasingvertrag als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne gilt.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind in Textform niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

§ 4 Leasingobjekt

1. Gegenstand des Leasingvertrages ist SIMO mit den Anbauteilen in der Peripherie (Kamerastativ, 2 Kameras, Soundbar, Controller)

2. Während der Lieferzeit bleiben Konstruktions – oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Serien-Lieferumfangs durch den Hersteller vorbehalten, sofern SIMO dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den LN zumutbar oder von Vorteil sind.

§ 5 Leasingvertrag

1. Der Leasingnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen alle 6 Monate nach Vertragsbeginn ohne Angabe von
Gründen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Zur Fristwahrung ist der Poststempel ausreichend.

§ 6 Zahlungsfälligkeit, Zahlungsmodalitäten

1. Die erste Zahlung ist am Monatsende der Auslieferung von SIMO anteilig fällig. Die folgenden Zahlungen sind jeweils monatlich nach Rechnungsstellung fällig.

2. Zahlungen des LN werden zuerst auf die jeweils älteste nicht oder nicht vollständig gezahlte Abrechnung angerechnet. Abweichende Zahlungsbestimmungen des LN sind unwirksam.

3. Zahlungsverzug seitens des LN tritt ohne vorherige Mahnung des LG automatisch ein, sofern eine fällige Abrechnung nicht binnen 14 Tagen ab Fälligkeit auf dem Konto des LG eingegangen ist.

§ 7 Servicepauschale und aufmaßbasierte Kosten

§ 8 Lieferbedingungen, Lieferverzug

1. Servicepauschale und Aufmaß basierte Kosten sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung von SIMO.

2. Überführungs- und Lieferkosten von 850,-€ netto sind vom LN zu tragen. Diese beinhalten ebenfalls eine einmalige persönliche Einweisung in Gebrauch und Bedienung. Die (Rück-) Überführungs- und (Rück-) Lieferkosten bei Vertragsbeendigung sind ebenfalls vom LN zu tragen.

3. Bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes werden die nach der Steueränderung fällig werdenden Entgelte entsprechend angepasst.

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut schriftlich zu vereinbaren.

2. Sollte SIMO durch den LG nicht fristgerecht geliefert werden, kann der LN vom Leasingvertrag zurücktreten, sofern der Lieferverzug mehr als 4 Wochen ab dem voraussichtlichen Beginn des Leasingvertrages beträgt.

3. Im Falle von höherer Gewalt oder beim LG oder ausliefernden Spediteur eintretenden Betriebsstörungen, die den LG bzw. den ausliefernden Spediteur jeweils ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, SIMO zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern sich die in § 8 Ziff. 1 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 8 Wochen, kann der LN vom Leasingvertrag zurücktreten.

4. Darüberhinausgehende beiderseitige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Der Versand erfolgt auf Gefahr des LN. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lager auf den LN über. Eine Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen und zu Lasten des LN berechnet.

§ 9 Übernahme, Mängelansprüche

1. Die Auslieferung von SIMO erfolgt vom ausliefernden Spediteur unmittelbar an den LN.

2. Der LN ist verpflichtet, SIMO unverzüglich auf Mängel und Übereinstimmung mit der vertraglichen Spezifikation zu untersuchen.

3. Stellt der LN Mängel oder Abweichungen fest, sind diese unverzüglich in Textform gegenüber dem ausliefernden Spediteur unter gleichzeitiger Benachrichtigung des LG zu rügen. Gleiche Verpflichtungen gelten im Falle der Nachlieferung/Nachbesserung durch den ausliefernden Spediteur. Nimmt der LN keine Benachrichtigungen vor, gilt SIMO als mangelfrei und vertragsgemäß am Tag der Zustellung übernommen.

4. Setzt der LN gegen den LG im Wege der Nachlieferung/Nachbesserung einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien SIMO durch, so ist der LN damit einverstanden, dass das bisherige SIMO gegen ein gleichwertiges, neues SIMO ausgetauscht wird.

5. Für etwaige Nichtannahme durch den LN und dadurch entstandenen Mehrkosten durch Wiederholungsanlieferung haftet der LN. Die Kosten hierfür trägt der LN.

§ 10 Haftung und Haftungsausschluss des LG

1. Eine Haftung des LG, seiner Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden

a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Leasingvertrages überhaupt erst ermöglicht oder den Leasingvertrag prägt und auf die der LN vertrauen darf) verursacht wurde oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

2. Im Übrigen ist eine Haftung für Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

3. Haftet der LG gemäß § 10 Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehung der LG bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

4. Der LG haftet nicht für fehlerhafte Maße und Werte die aus der Vermessung durch den LN resultieren. Auch nicht für Folgeschäden an den Patienten durch falsche Sitzpositionen und ebenso nicht für entstandene Kosten durch nicht passende Rollstühle oder Fehlaufmaße. Der LG haftet nicht für die Anwender und für Unfälle mit den Patienten bei der Benutzung von SIMO (z.B. beim Transfer, Betrieb etc).

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 11 Eigentum, Gebrauchsüberlassung an Dritte

1. Der LG ist juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer von SIMO.

2. Das Einsatzgebiet von SIMO ist auf die im Leasingvertrag angegebene Adresse des LN beschränkt. Davon abweichende Einsatzorte sind grundsätzlich nicht gestattet. Die Gebrauchsüberlassung ist nur an vom LN angestellten Personen nach Einweisung (z. B. Angestellte der Fachabteilung) zulässig. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht zulässig und führt zur sofortigen Kündigungsmöglichkeit seitens des LG.

3. Im Falle einer Gebrauchsüberlassung an nicht geschultes Personal oder an Dritte haftet der LN vollumfänglich für etwaige Schäden an Personen und Gegenständen.

§ 12 Pflichten des LN

1. Der LN trägt sämtliche Aufwendungen die zum Betrieb von SIMO notwendig sind (z.B. Stromkosten, Raumkosten, Kosten für korrekte Klimatisierung und Belüftung)

2. Der LN hat fällige Wartungsarbeiten und Beschädigungen/Reparaturen dem LG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der LN verpflichtet sich, erforderliche Instandsetzungen (d. h. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft) unverzüglich durch den LG oder durch einen vom LG anerkannten Betrieb ausführen zu lassen.

3. Der LN hat dafür zu sorgen, dass SIMO nach den Vorschriften der Betriebsanweisung des LG behandelt wird. SIMO ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebssicherem Zustand zu erhalten.

4. Der LN verpflichtet sich, ausschließlich geschultes Fachpersonal nach Einweisung durch den LG oder Einweisung durch Kollegen des LN, die die Einweisung vom LG erhalten haben, an SIMO arbeiten zu lassen. Das Fachpersonal (Reha- Techniker, Physiotherapeut oder Medizinprodukteberater) muss umfassende Kenntnisse in der Versorgung und Vermessung von Rollstuhlfahrern haben und wissen, wie korrekte Maße einer Rollstuhlversorgung vermessen werden. Der jeweilige Anwender von SIMO ist alleine für die Werte und Maße verantwortlich. Über jede Einweisung eines weiteren Mitarbeiters ist ein Einweisungsprotokoll zu Dokumentationszwecken zu zeichnen.

5. Der LN verpflichtet sich, im Voraus von jedem seiner Patienten eine Datenschutzerklärung und einen Haftungsausschluss unterzeichnen zu lassen.

6. Der LN verpflichtet sich, SIMO vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

7. Der LN verpflichtet sich, SIMO in angemessenem Ambiente (Showroom, Ausstellung) zu präsentieren.

8. Der LN verpflichtet sich, SIMO mit dem Internet zu verbinden, um dem LG zu ermöglichen, mögliche Fehler auslesen zu können, abrechnungsrelevante Daten auslesen zu können sowie Hilfestellung bei der Bedienung von SIMO zu geben.

9. Der LN verpflichtet sich, mindestens zwei Mitarbeiter zur Bedienung von SIMO vom LG einweisen zu lassen. Der LN wird hierfür ein Einweisungsprotokoll zu Dokumentationszwecken zeichnen.

10. Der LN verpflichtet sich, nach jeder durchgeführten Abmessung die vermessenen Daten auf einem externen Datenträger zu speichern, um sicherzustellen, dass die Patientendaten im Falle eines Datenverlusts wiederhergestellt werden können.

§ 13 Erläuterung der SIMO Messpunkte

SIMO misst unter folgender Maßgabe. Gemessen wird:

Sitzbreite:                      zwischen den Seitenteilen Oberkante (Die Seitenteile müssen senkrecht sein)

Sitztiefe:                        Punkt 1: erweiterter Verlauf Vorderkante Rückenlehne (Rand) bis zur Sitzfläche

                                       Punkt 2: Vorderkante Sitzbespannung

Rückenhöhe:                 Sitzfläche bis Oberkante Rückenlehne (Vorderkante)

Rückenwinkel:              der Winkel zur Sitzfläche

vordere Sitzhöhe:        vom Boden bis Sitzfläche Vorderkante (Höhe Rahmenrohr)

hintere Sitzhöhe:         von Boden bis Sitzfläche Höhe der Rückenlehne (Rahmenrohr)

Fußraste vorne:           vom Boden bis vordere Oberkante Fußplatte

Fußraste hinten:          vom Boden bis hintere Oberkante Fußplatte

Unterschenkellänge:   Das Maß ergibt sich automatisch aus den vorherigen

Fußrastenwinkel:        Das Maß ergibt sich automatisch aus den vorherigen

Rahmenlänge:             Punkt 1: erweiterter Verlauf Vorderkante Rückenlehne (Rand) bis zur Sitzfläche

                                     Punkt 2: Vorderkante Fußraste

Antriebsradpos.         am 0 Punkt erweiterter Verlauf Vorderkante Rückenlehne (Rand) bis zur Sitzfläche

Rückendurchhang:  

Bitte BEACHTEN: 

Die Rückeneinheit simuliert einen leichten Rückendurchhang von 2cm. Es verhält sich wie straff gezogene Gurtbänder
bei einem Anpassrücken. Wenn Sie einen Rückendurchhang benötigen müssen Sie das notwendige Maß von der von SIMO angezeigten Sitztiefe abziehen, sonst wird Ihre Sitzfläche zu lang.

§ 14 Versicherungsschutz, Gefahrtragung

1. Der LN versichert, eine Haftpflichtversicherung zu besitzen oder abzuschließen. Diese deckt Schäden ab, die durch den oder mit dem Gebrauch von SIMO entstehen.

2. Der LN schließt eine Versicherung ab, die mindestens die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel in einer Höhe gem. § 14 Abs. 2 dieses Vertrages abdecken. Der LN tritt die Ansprüche aus seiner Versicherung an den LG zur Sicherung der Forderung des LG aus dem Vertrag mit Abschluss des Leasingvertrages ab.

3. Der LN haftet insbesondere ohne Rücksicht auf Art und Umfang eines bestehenden Versicherungsschutzes für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung an SIMO und seiner Ausstattung, sowie für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die dem LG oder anderen Personen durch die Gebrauchsunterbrechung oder den Gebrauchsentzug entstehen, soweit diese Gründe nicht vom LG zu vertreten sind.

4. Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den LN grundsätzlich nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten. Der LN ist verpflichtet, den LG unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse in Textform zu unterrichten.

§ 15 Schäden, Wartungs- und Reparaturkosten, Untergang

1. Wartungs- und Reparaturarbeiten werden im Falle von Abnutzung und technischem Verschleiß vom LG getragen, sofern der LN diese nicht durch unsachgemäße Handhabung zu vertreten hat. Im Falle nicht sachgemäßer Handhabung durch den LN (z.B. Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes eines Patienten, Bedienung durch nicht geschultes Personal, etc.) trägt der LN die Kosten der Reparaturen (Ersatzteile, Techniker, Anfahrt).

2. Im Falle des Untergangs, eines Totalschadens oder Abhandenkommens von SIMO schuldet der LN, sofern der Umstand durch den LN zu vertreten ist, den Wert der Maschine. Sollte der LN den Umstand nicht zu vertreten haben tritt der LN die Ansprüche gem. § 13 Abs. 2 an den LG ab.

3. Der LG kann vom LN am Vertragsende Ersatz für eine dann noch bestehende schadensbedingte Wertminderung von SIMO verlangen, soweit der LG nicht schon im Rahmen der Schadensabwicklung eine angemessene Wertminderungsentschädigung erhalten hat.

4. Im Falle eines technischen Defekts von SIMO verpflichtet sich der LG, SIMO innerhalb von 10 Werktagen wieder instand zu setzen.

Die Instandsetzung erfolgt nach folgendem Schema:

a) Fehlerfeststellung durch Fernwartung eines Technikers

b) Versand der Ersatzteile an den LN und Einbau der Ersatzteile durch einen Techniker des LN mit fernmündlicher Anleitung durch den LG

c)  Sofern die Reparatur nach a) oder b) nicht möglich ist, wird ein Techniker des LG SIMO beim LN instand setzen.

§ 16 Kündigung

1. Der Leasingvertrag ist alle 6 Monate nach Vertragsbeginn, mit einer Frist von 4 Wochen, kündbar.

2. Der LG kann den Leasingvertrag insbesondere fristlos kündigen,

a) wenn der LN mit der Erfüllung von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungen in Verzug ist.

b) wenn der LN seine Zahlungen einstellt, er als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, er Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, wenn nachweisbar eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des LN eingetreten ist, aus der sich eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des LN herleitet.

c) wenn der LN bei Vertragsschluss für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und darauf der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung des LG beruht.

d) wenn der LN trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Leasingvertrages, insbesondere einen vertragswidrigen Gebrauch von SIMO, nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt und insbesondere einen leasingvertragswidrigen Gebrauch von SIMO nicht unterlässt.

3. Der LN hat SIMO inkl. sämtlicher Peripherie-Teile (Kamerastativ, Kameras, Controller, Kabel, etc.) nach der Kündigung sowie in allen anderen Fällen einer Vertragsbeendigung unverzüglich an den LG zurückzugeben.

4. Bei Rückgabe muss SIMO in einem dem Alter und der leasingvertragsgemäßen Nutzung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

§ 17 Rückgabe nach Vertragsende

1. Bei Rückgabe von SIMO nach Vertragsende gilt folgende Regelung: Entspricht SIMO nicht dem Zustand gemäß § 15 Ziff. 4 und ist SIMO hierdurch im Wert gemindert, ist der LN zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der LG hierfür bereits eine angemessene Entschädigung erhalten hat. Können sich die Vertragspartner über einen vom LN auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung des LN mit Zustimmung des LG durch ein zusätzliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigenunternehmens ermittelt. Die Kosten trägt der LN in voller Höhe. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

2. Wird SIMO nicht binnen 5 Werktagen nach Vertragsende zurückgegeben, werden dem LN für jeden überschrittenen Tag pauschal 250€ brutto berechnet.

3. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des LN aus diesem Leasingvertrag sinngemäß fort.

4. Ein Erwerb von SIMO vom LG durch den LN während der Vertragslaufzeit oder nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.

§ 18 Kooperationen

1. Eine Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Rehakliniken, Universitäten oder anderen Institutionen in Bezug auf Forschung an und mit SIMO ist nicht gestattet. Ist ein Forschungsprojekt mit oder an SIMO geplant, ist dies mit schriftlicher Zustimmung des LG und nur unter Einbindung des LG als Teilnehmer des Projektes möglich.

§ 19 Urheberrechte

1. An Abbildungen, insbesondere von Produkten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sicher der LG alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt vor allem für solche, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Nutzung, Verwendung oder Weitergabe bedarf der LN der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des LG.

§ 20 Datenschutz

Hinweis gem. Paragraph 33 Bundesdatenschutzgesetz: Kundendaten werden gespeichert

§ 21 Abtretung, Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand ist der Sitz des LG.

2. Der LN hat einen Geschäftssitzwechsel dem LG unverzüglich anzuzeigen.

3. Der LG ist berechtigt, alle Rechte aus dem Leasingverhältnis einschließlich der damit verbundenen Sicherheiten an Dritte abzutreten.

4. Bei Zahlungsverzug kann der LG Verzugszinsen in Höhe von mind. 5 % p. a. über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnen.

5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

6. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Leasingvertrages im Übrigen nicht.